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Bundesgerichtshof: Vorschau auf kommende Verfahren

February 27th, 2012 · Keine Kommentare

Auf dem Entscheidungsplan des Bundesgerichtshofes für die nächsten Monate stehen auch einige aus markenrechtlicher Sicht interessante Verfahren.

I ZR 135/10 (Zappanale)

LG Düsseldorf – Urteil vom 21. Januar 2009 – 2a O 232/07

OLG Düsseldorf – Urteil vom 15. Juni 2010 – I-20 U 48/09

Der Kläger verwaltet den Nachlass von Frank Zappa und ist Inhaber der Gemeinschaftsmarke “ZAPPA” sowie der folgenden Bildmarke, die symbolisch den Oberlippen- und Kinnbart des Musikers darstellt:

Die Beklagten richten das Musikfestival “Zappanale” aus, vertreiben Waren unter Verwendung dieser Bezeichnung und unter Verwendung eines Bartsymbols, sind Inhaber des Domainnamens “www.zappanale.de” und der Marke “Zappanale”. Der Kläger nimmt sie auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Beklagten verlangen widerklagend, die Gemeinschaftsmarke “ZAPPA” mangels Benutzung für verfallen zu erklären.

Das Landgericht hat die Klage und Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht (GRUR-RR 2011, 172) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Gemeinschaftsmarke ab dem 1. August 2007 mangels Benutzung für verfallen erklärt, weil diese weder durch die Domain “www.zappa.com” noch durch die Verwendung der Bezeichnung “Zappa Records” benutzt worden sei. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

I ZR 52/10 (Verkauf angeblich gefälschter Markenschuhe)

LG Stuttgart – Urteil vom 17. November 2009 – 17 O 714/08

OLG Stuttgart – Urteil vom 4. März 2010 – 2 U 86/09

und

I ZR 137/10

LG Hamburg – Urteil vom 30. Oktober 2008 – 327 O 569/07

OLG Hamburg – Urteil vom 7. Juli 2010 – 5 U 246/08

Die Klägerin im Verfahren I ZR 52/10 produziert u.a. den als “Converse All Star Chuck Taylor” bezeichneten Freizeitschuh. Sie ist Inhaberin mehrerer Marken mit den Wortbestandteilen “CONVERSE” und “ALL STAR”. Die Beklagte im Verfahren I ZR 52/10 beliefert die Handelsgruppen Rewe und real sowie die toom-Verbrauchermärkte. Die Klägerin hat behauptet, in einem toom-Markt in Solingen und in einem real-Warenhaus in Neuss seien im September 2008 Produktfälschungen angeboten worden, die von der Beklagten geliefert worden seien.

Der wegen Markenverletzung u.a. auf Unterlassung gerichteten Klage im Verfahren I ZR 52/10 hat das Landgericht stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage hingegen abgewiesen (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2010, 198). Die Klägerin habe weder nachweisen können, dass es sich bei den Schuhen um Fälschungen handele, noch habe sie nachweisen können, dass ihre Markenrechte nicht erschöpft seien.

Die Klägerin im Verfahren I ZR 137/10 vertreibt exklusiv für die Liefergebiete Deutschland, Österreich und die Schweiz den o.g. Freizeitschuh “Converse All Star Chuck Taylor”. Die Beklagte des Verfahrens I ZR 137/10 gehört zur Metro-Gruppe. Sie verkaufte in ihren Cash & Carry Märkten in den Jahren 2006 bis 2008 wiederholt originale Freizeitschuhe der Markeninhaberin. Die Klägerin hat behauptet, die Schuhe seien in den USA in den Verkehr gebracht worden; einem Vertrieb in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der EU habe die Markeninhaberin nicht zugestimmt.

Der auch in diesem Verfahren u.a. auf Unterlassung gerichteten Klage haben beide Vorinstanzen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat dabei angenommen, dass die Beklagte den Beweis dafür, dass die Markenrechte erschöpft seien, nicht erbracht habe. Es hat die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen.

Der Senat, der im Verfahren I ZR 52/10 die Revision zugelassen hat, wird ggf. darüber zu entscheiden haben, wen die Beweislast dafür trifft, dass markierte Ware gefälscht ist bzw. dass die Markenrechte erschöpft sind, weil die Waren mit Zustimmung des Markeninhabers in der EU in Verkehr gebracht worden sind.

I ZR 86/10 (Musikschule Pelikan)

LG Bielefeld – Urteil vom 9. September 2009 – 16 O 52/09

OLG Hamm – Urteil vom 23. März 2010 – I-4 U 175/09

Die Klägerin, die Pelikan Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG, ist einer der größten Papier-, Büro- und Schreibwarenhersteller in Deutschland. Sie ist Inhaberin zahlreicher Marken, die den Wortbestandteil “Pelikan” oder die Abbildung eines Pelikans enthalten, darunter die mit Priorität vom 28. November 1942 eingetragene Wortmarke “Pelikan”, die auch für Lehrmittel eingetragen ist. Die Beklagten betreiben in Minden eine im Januar 2004 in das Handelsregister eingetragene private Musikschule unter der Bezeichnung “Musikschule Pelikan GmbH”, in der Instrumental- und Gesangsunterricht angeboten wird. Sie betreiben unter dem Domainnamen “www.musikschule-pelikan.de” eine Internetseite. Die Klägerin, die geltend gemacht hat, seit längerer Zeit auch Unterrichtshilfen für Lehrer im Grundschulbereich anzubieten, hat die Auffassung vertreten, die Beklagten verletzten ihre Marken und ihr Unternehmenskennzeichen. Sie hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, weil der Klageantrag zu unbestimmt sei. Auch bestünden die geltend gemachten Ansprüche nicht, weil zwischen den von der Klägerin vertriebenen Waren und den von den Beklagten erbrachten Dienstleistungen keine Ähnlichkeit bestehe. Ansprüche aufgrund des Unternehmenskennzeichens scheiterten an der vollständigen Branchenunähnlichkeit. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

I ZR 206/10 (rotes Stofffähnchen an Jeans-Hosen)

LG Hamburg – Urteil vom 22. Juni 2004 – 312 O 482/03

OLG Hamburg – Urteil vom 18. November 2010 – 3 U 130/04

Die Klägerin, die Levi Strauss & Co., ist die älteste Jeans-Herstellerin der Welt. Sie ist Inhaberin verschiedener nationaler und internationaler Marken, u.a. der für Hosen eingetragenen Gemeinschaftsbildmarke Nr. 2 292 373, die nach der Beschreibung im Register eine Positionsmarke ist und aus einem roten rechteckigen Label aus textilem Material besteht, das oben links in die Gesäßtasche von Hosen, Shorts oder Röcken eingenäht ist und aus der Naht hervorsteht:

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Die Beklagte betreibt einen Einzelhandel mit Oberbekleidung. Sie brachte seit November 2001 Jeanshosen auf den Markt, die an der rechten Gesäßtasche mit roten, rechteckigen Stofffähnchen versehen sind, die an der rechten Außennaht im oberen Drittel der Tasche angenäht sind. Die Klägerin betrachtet dies als Verletzung ihrer Marken.

Das Landgericht hat der u.a. auf Unterlassung gerichteten Klage stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 2. Februar 2006 zurückgewiesen (OLG Hamburg, OLGR 2007, 372). Der Senat hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 5. November 2008 – I ZR 39/06, GRUR 2009, 766 = WRP 2009, 821 – Stofffähnchen). Das Berufungsgericht hat die Berufung daraufhin erneut zurückgewiesen und ausgeführt, dass der (einzige) Unterschied, wonach das Fähnchen bei der Marke der Klägerin an der Gesäßtasche links und bei den Kennzeichen der Beklagten an der Gesäßtasche rechts angebracht sei, der Verwechslungsgefahr nicht entgegenstehe. Denn der Verbraucher, der die Waren nicht nebeneinander sehe, werde sich in seiner Erinnerung über die Position des Fähnchens rechts oder links nicht sicher sein. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Der BGH hat durch Beschluss vom 24. November 2011 folgenden Tenor für die EuGH-Vorlage verkündet:

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) 40/1994 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG Nr. L 11 vom 14. Januar 1994, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

II. Ist Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) 40/94 dahin auszulegen,

1. dass eine Marke, die Teil einer zusammengesetzten Marke ist und nur infolge der Benutzung der zusammengesetzten Marke Unterscheidungskraft erlangt hat, rechtserhaltend benutzt sein kann, wenn nur die zusammengesetzte Marke Verwendung findet;

2. dass eine Marke rechtserhaltend benutzt wird, wenn sie nur zusammen mit einer weiteren Marke verwendet wird, das Publikum in den zwei Marken selbständige Kennzeichen sieht und beide Marken zusammen zusätzlich als Marke eingetragen sind?

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes

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