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December 7th, 2009 · Keine Kommentare

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Das OLG Hamm hat unter der Aktenzeichen 4 U 61/09 zum Kennzeichen “Sankt Nikolaus” entschieden.

Ein Weinhändler darf einen trockenen Riesling, der am 6. Dezember geerntet wurde, unter der Bezeichnung “Sankt Nikolaus” anbieten. Er verstößt damit nicht gegen das Markenrecht, wenn ein konkurrierender Weinhändler ein eingetragenes Markenrecht an einer ähnlich lautenden Bezeichnung besitzt.

Quelle: Kostenlose-Urteile.de

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