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Bundespatentgericht: JURAWERK

May 16th, 2011 · Keine Kommentare

Auf die Bundespatentgerichtsentscheidung “JURAWERK” 30 W (pat) 23/10 weisen die Rechtsanwälte Twelmeier und Eisele in eigener Sache hin.

Das DPMA hatte die Markenanmeldung JURAWERK für die Dienstleistungen Unternehmensberatung, Einziehung von Außenständen (Inkasso), Rechtsberatung und –vertretung, juristische Dienstleistungen wegen vermeintlich fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Hiergegen haben wir Beschwerde eingelegt und insbesondere ausgeführt, dass JURAWERK einen unmittelbaren Herkunftshinweis auf unsere Kanzlei darstellt und es sich bei dem Zeichen JURAWERK um eine Wortneuschöpfung handelt, die, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Kennzeichnungsgewohnheiten des Anwaltssektors, Kennzeichnungskraft genießt.

Dem ist das BPatG in seiner nun ergangenen Entscheidungsbegründung gefolgt. In dieser wurde zunächst allgemein die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG definiert:

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